Immer mehr österreichische Unternehmen kaufen, verkaufen und lagern Waren grenzüberschreitend innerhalb der Europäischen Union. Dabei wird häufig übersehen: Eine österreichische UID-Nummer reicht nicht automatisch für alle Geschäfte innerhalb der EU aus.
Entscheidend ist bei Warenbewegungen insbesondere die Frage: Wo befindet sich die Ware, wo beginnt ihre Beförderung und in welchem Land endet sie?
Wann kann eine ausländische UID-Nummer erforderlich werden?
Eine zusätzliche Umsatzsteuerregistrierung in einem anderen EU-Mitgliedstaat sollte insbesondere geprüft werden, wenn Ihr Unternehmen:
- Waren in einem anderen EU-Land lagert oder ein Warenlager nutzt;
- eigene Waren von Österreich in ein Lager in einem anderen Mitgliedstaat verbringt;
- Waren in einem EU-Land einkauft und diese nicht nach Österreich, sondern in ein anderes Land geliefert werden;
- Waren aus einem ausländischen Lager direkt an Kunden verkauft;
- lokale Lieferungen innerhalb eines anderen Mitgliedstaates durchführt;
- Waren importiert und anschließend über ein anderes EU-Land weiterverkauft.
Beispiel: Eine österreichische GmbH besitzt eine österreichische UID-Nummer, kauft jedoch Ware in Deutschland und lässt diese direkt in ein Lager in Tschechien liefern. Die Ware kommt nie nach Österreich. In diesem Fall reicht es nicht aus, die Transaktion ausschließlich aus österreichischer Sicht zu betrachten. Es muss geprüft werden, welche umsatzsteuerlichen Pflichten in Tschechien und gegebenenfalls in Deutschland entstehen.
Lager im Ausland – besonders aufmerksam sein
Ein klassischer Fall ist die Nutzung von Amazon-, Fulfillment- oder anderen Logistiklagern in mehreren EU-Ländern.
Wird eigene Ware von einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht und dort gelagert, kann bereits diese Warenbewegung umsatzsteuerliche Konsequenzen und eine Registrierungspflicht im Zielland auslösen.
Kann OSS eine ausländische VAT-Registrierung ersetzen?
Teilweise – aber nicht immer.
Der One Stop Shop (OSS) vereinfacht insbesondere die Umsatzsteuerabwicklung bestimmter grenzüberschreitender B2C-Umsätze innerhalb der EU. Unternehmen können die Umsatzsteuer verschiedener Verbrauchsländer zentral über einen Mitgliedstaat erklären.
OSS ersetzt jedoch nicht automatisch jede lokale Umsatzsteuerregistrierung. Insbesondere bei Warenlagern, innergemeinschaftlichen Erwerben, Warenverbringungen und bestimmten lokalen Lieferungen muss gesondert geprüft werden, ob eine lokale VAT-Nummer erforderlich ist.
Warum brauchen Sie einen lokalen Steuerberater oder Fiscal Representative?
Mit einer ausländischen Umsatzsteuerregistrierung beginnen in der Regel auch laufende steuerliche Verpflichtungen im jeweiligen Land.
Je nach nationalem Recht können dazu gehören:
- periodische Umsatzsteuererklärungen,
- Jahreserklärungen,
- Meldungen über innergemeinschaftliche Umsätze,
- Intrastat-Meldungen,
- Kontrolle der Ein- und Ausgangsrechnungen,
- Kommunikation mit der lokalen Finanzverwaltung.
Die konkreten Meldefristen und Anforderungen unterscheiden sich von Land zu Land.
Deshalb sollte bereits vor Beginn einer neuen Warenstruktur geprüft werden, wo VAT-Registrierungen erforderlich sind und welche laufende Umsatzsteuer-Compliance daraus entsteht.
Unser Tipp: Wenn Ihre Ware physisch Grenzen überschreitet, in einem anderen EU-Land gelagert wird oder direkt zwischen zwei ausländischen Ländern bewegt wird, lassen Sie die umsatzsteuerliche Struktur prüfen, bevor die ersten Rechnungen ausgestellt werden.




