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Blog-de 19.10.2026

Ausländisches Einzelunternehmen bei Wohnsitz in Österreich: Wo sind die Gewinne zu versteuern?

Steuerliche Behandlung ausländischer Einzelunternehmen – der Unterschied zwischen selbständiger Tätigkeit in Österreich und einer ausländischen Betriebsstätte

Viele Personen, die nach Österreich ziehen, behalten ihr im Ausland registriertes Einzelunternehmen. Dies betrifft beispielsweise ukrainische Einzelunternehmer, die weiterhin als «FOP» registriert sind.

Die ausländische Registrierung allein entscheidet jedoch nicht darüber, welchem Staat das Besteuerungsrecht für die Unternehmensgewinne zusteht.

Entscheidend ist, wo die unternehmerische Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird und ob im Ausland eine Betriebsstätte besteht.

Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden.

1. Ausländisches Einzelunternehmen – Tätigkeit tatsächlich in Österreich

Ein ukrainischer Einzelunternehmer ist als IT-Dienstleister registriert. Nach seinem Umzug nach Wien arbeitet er weiterhin für seine bisherigen Kunden, stellt Rechnungen über sein ukrainisches Einzelunternehmen aus und erhält Zahlungen auf ein ukrainisches Bankkonto.

Die gesamte Tätigkeit wird jedoch tatsächlich von seiner Wohnung in Österreich aus erbracht.

In der Ukraine bestehen weder ein tatsächlich genutztes Büro noch eine sonstige feste Geschäftseinrichtung, durch die seine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt wird.

In diesem Fall begründet die ausländische Registrierung allein keine ausländische Betriebsstätte.

Ist die Person in Österreich steuerlich ansässig, sind die Gewinne aus der von Österreich aus ausgeübten Tätigkeit grundsätzlich in Österreich steuerpflichtig.

Dies gilt unabhängig davon, wo sich die Kunden oder Bankkonten befinden und in welchem Staat das Einzelunternehmen registriert ist.

Nach § 1 Abs. 2 EStG 1988 unterliegen in Österreich ansässige natürliche Personen grundsätzlich mit ihrem Welteinkommen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht.

Muss ein Einzelunternehmen in Österreich angemeldet werden?

Wird die selbständige Tätigkeit dauerhaft von Österreich aus ausgeübt, müssen die österreichischen gewerbe-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen erfüllt werden.

Je nach Tätigkeit sind insbesondere eine Gewerbeanmeldung, die steuerliche Erfassung beim Finanzamt und eine Anmeldung zur Sozialversicherung erforderlich.

Für Tätigkeiten außerhalb des Anwendungsbereichs der Gewerbeordnung können besondere Vorschriften gelten.

Die Beibehaltung einer ausländischen Einzelunternehmerregistrierung ersetzt grundsätzlich nicht die erforderliche Anmeldung der tatsächlich in Österreich ausgeübten Tätigkeit.

2. Ausländisches Einzelunternehmen mit tatsächlich bestehender Betriebsstätte

Anders ist die Situation, wenn ein Einzelunternehmer nach seinem Umzug nach Österreich weiterhin einen operativen Geschäftsbetrieb im Ausland unterhält.

Beispielsweise betreibt eine in Österreich ansässige Person ein Einzelhandelsgeschäft in der Ukraine.

Das Geschäft verfügt über Verkaufsräume, Warenbestand, Betriebsausstattung und Angestellte. Ein vor Ort tätiger Geschäftsleiter übernimmt die laufende operative Führung.

Obwohl der Einzelunternehmer selbst in Österreich wohnt, wird der Geschäftsbetrieb weiterhin tatsächlich in der Ukraine ausgeübt.

Ein solches Unternehmen begründet regelmäßig eine ausländische Betriebsstätte im Sinne des anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens.

Nach Art. 5 des OECD-Musterabkommens ist eine Betriebsstätte grundsätzlich eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

Gemäß den Grundsätzen des Art. 7 des OECD-Musterabkommens darf der Betriebsstättenstaat die Gewinne besteuern, die dieser Betriebsstätte zuzurechnen sind.

Die Gewinne des ukrainischen Geschäftsbetriebs können daher in der Ukraine besteuert werden, auch wenn der Einzelunternehmer in Österreich steuerlich ansässig ist.

Wie Österreich die Doppelbesteuerung vermeidet, richtet sich nach dem konkret anwendbaren DBA.

Bei Anwendung der Befreiungsmethode werden die entsprechenden Betriebsstättengewinne in Österreich grundsätzlich von der Einkommensteuer ausgenommen, regelmäßig jedoch unter Progressionsvorbehalt berücksichtigt.

Bei Anwendung der Anrechnungsmethode erfolgt hingegen grundsätzlich eine österreichische Besteuerung unter Anrechnung der qualifizierenden ausländischen Steuer im vorgesehenen Umfang.

3. Ausländische Registrierung ist nicht gleich ausländische Betriebsstätte

Die bloße Eintragung als Einzelunternehmer in einem anderen Staat begründet noch keine Betriebsstätte.

Maßgeblich sind die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere das Vorhandensein einer festen Geschäftseinrichtung und die dort ausgeübten unternehmerischen Funktionen.

Ein IT-Dienstleister, der ausschließlich von Wien aus arbeitet, ist daher steuerlich anders zu beurteilen als ein Einzelunternehmer, dessen Geschäftslokal im Ausland durch eigenes Personal und eine vor Ort tätige Geschäftsleitung weitergeführt wird.

Entscheidend ist außerdem, welche Gewinne der jeweiligen Betriebsstätte tatsächlich zuzurechnen sind.

4. Erklärungspflicht in Österreich

Auch ausländische Betriebsstättengewinne, die aufgrund eines DBA in Österreich steuerbefreit sind, sind bei der österreichischen Einkommensteuerveranlagung grundsätzlich offenzulegen.

Bei Anwendung der Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt werden die ausländischen Gewinne zur Ermittlung des maßgeblichen Steuersatzes berücksichtigt.

Beispiel: Ein Unternehmer erzielt EUR 30.000 steuerpflichtige Gewinne in Österreich und EUR 50.000 Gewinne aus einer ausländischen Betriebsstätte.

Sind die ausländischen Betriebsstättengewinne nach dem anwendbaren DBA unter Progressionsvorbehalt steuerfrei, werden sie in Österreich nicht unmittelbar besteuert, beeinflussen jedoch den Steuersatz für die österreichischen Einkünfte.

Die konkrete steuerliche Behandlung hängt stets vom jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen ab.

5. Zwei Einzelunternehmen – unterschiedliche steuerliche Folgen

Tätigkeit in ÖsterreichGeschäftsbetrieb im Ausland
Ausländische RegistrierungJaJa
Tatsächliche TätigkeitÖsterreichAusland
Ausländische GeschäftsräumeNeinJa
Personal und Geschäftsleitung vor OrtNeinJa
Ausländische BetriebsstätteGrundsätzlich neinRegelmäßig ja
BesteuerungGrundsätzlich ÖsterreichBetriebsstättenstaat; DBA-Entlastung in Österreich
Österreichische ErklärungspflichtJaJa

6. Beratung durch steuerexperten.at

Sie wohnen in Österreich, sind aber weiterhin als Einzelunternehmer im Ausland registriert?

Wir unterstützen Sie bei der Prüfung Ihrer steuerlichen Ansässigkeit, der Feststellung ausländischer Betriebsstätten, der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen sowie der ordnungsgemäßen Erklärung Ihrer Unternehmenseinkünfte.

Darüber hinaus beraten wir Sie bei der erforderlichen Anmeldung einer selbständigen Tätigkeit in Österreich.

steuerexperten.at – Ihre Steuerberatung für grenzüberschreitende Einzelunternehmen.

Rechtsgrundlagen: §§ 1, 2 und 23 EStG 1988; § 29 BAO; Art. 5 und 7 des jeweils anwendbaren DBA sowie dessen Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.