Seit 1. Juli 2026 gilt in Österreich ein neuer ermäßigter Umsatzsteuersatz für ausgewählte Grundnahrungsmittel. Der bisherige Steuersatz von 10 % wurde auf 4,9 % gesenkt.
Welche Lebensmittel sind betroffen?
Der neue Umsatzsteuersatz von 4,9 % gilt nicht pauschal für alle Lebensmittel, sondern für eine gesetzlich festgelegte Auswahl an Produkten des täglichen Bedarfs. Dazu gehören insbesondere:
- Milch, einschließlich laktosefreier Milch
- Joghurt und Butter
- frische Hühnereier
- Brot
- Reis
- Weizenmehl und -grieß
- bestimmte Teigwaren
- Speisesalz
- zahlreiche frische, gekühlte und tiefgekühlte Gemüsesorten
- bestimmte Obstsorten
Die genaue Abgrenzung erfolgt anhand der in Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz (UStG) angeführten Zolltarifpositionen.
Was bedeutet die Änderung für Unternehmen?
Unternehmen, die betroffene Lebensmittel verkaufen oder importieren, müssen seit 1. Juli 2026 den neuen Umsatzsteuersatz von 4,9 % korrekt anwenden.
Besonders wichtig ist die richtige Zuordnung der einzelnen Produkte sowie die entsprechende Anpassung von Registrierkassen, Warenwirtschafts- und Buchhaltungssystemen.
Der reduzierte Steuersatz betrifft grundsätzlich die Lieferung und Einfuhr der begünstigten Lebensmittel. Restaurationsumsätze – beispielsweise die Abgabe von Speisen im Rahmen einer Restaurantleistung – fallen nicht automatisch unter den neuen Steuersatz.
Unternehmen sollten daher genau prüfen, welche ihrer Produkte tatsächlich mit 4,9 % zu versteuern sind. Bei einer falschen Zuordnung können Differenzen bei der Umsatzsteuer und entsprechende Korrekturen notwendig werden.




